Angeln in der Stör mit dem Stör-Angler
In den Binnengewässern :
(1) Aktuelle Schonzeiten und Schonmaße gemäß der Schleswig-Holsteinischen Binnenfischereiordnung ( -BIFO- ) in der Fassung vom 25. September 2001
Fischart |
Schonmaße |
Schonzeit |
| |
Bachneunauge ( Lampetra planeri ) |
----- |
Ganzjährig |
Flußneunauge ( Lampetra fluviatilis ) |
----- |
Ganzjährig |
Meerneunauge ( Petromyzon marinus ) |
----- |
Ganzjährig |
Stör ( Acipenser sturio ) |
----- |
Ganzjährig |
Äsche ( Thymallus thymallus ) |
35 cm |
keine |
Bachforelle ( Salmo trutta fario ) |
30 cm |
Vom 1.10 bis zum 31.12. |
Lachs ( Salmo salar ) |
60 cm |
Vom 1.10 bis zum 31.12. |
Meerforelle ( Salmo trutta trutta ) |
40 cm |
|
Große Maräne ( Coregonus lavaretus ) |
30 cm |
keine |
Kleine Maräne ( Coregonus albula ) |
----- |
keine |
Nordseeschnäpel ( Coregonus oxyrhynchus ) |
----- |
Ganzjährig |
Ostseeschnäpel ( Coregonus lavaretus balticus ) |
40 cm |
Vom 1.11 bis zum 31.01. |
Alse / Maifisch (Alosa alosa |
----- |
Ganzjährig |
Binnenstint ( Osmerus eperlanus spirinchus ) |
----- |
keine |
Finte ( Alosa fallax ) |
30 cm |
keine |
Stint ( Osmerus eperlanus eperlanus ) |
----- |
keine |
Aal ( Anguilla anguilla ) |
35 cm |
keine |
Flußbarsch ( Perca fluviatilis ) |
----- |
keine |
Hecht ( Esox lucius ) |
45 cm |
Vom 15.02 bis zum 30.04 |
Kaulbarsch ( Gymnocephalus cernua ) |
----- |
keine |
Quappe ( Lota lota ) |
35 cm |
keine |
Wels ( Silurus glanis ) |
70 cm |
Vom 1.05 bis zum 30.06 |
Zander ( Stizostedion lucioperca ) |
40 cm |
keine |
Aland ( Leuciscus idus ) |
----- |
keine |
Barbe ( Barbus barbus ) |
----- |
Ganzjährig |
Bitterling ( Rhodeus sericeus amarus ) |
----- |
Ganzjährig |
Brassen ( Abramis brama ) |
----- |
keine |
Döbel ( Leuciscus cephalus ) |
----- |
keine |
Elritze ( Phoxinus phoxinus ) |
----- |
Ganzjährig |
Giebel ( Carassius auratus gibelio ) |
----- |
keine |
Gründling ( Gobio gobio ) |
----- |
Vom 1.01 bis zum 15.05 |
Güster ( Blicca bjioerkna ) |
----- |
keine |
Hasel ( Leuciscus leuciscus ) |
----- |
ganzjährig |
Karausche ( Carassius carassius ) |
----- |
keine |
Karpfen ( Cyprinus carpio ) |
35 cm |
----- |
Moderlieschen ( Leucaspius delineatus ) |
----- |
Ganzjährig |
Schleie ( Tinca tinca ) |
25 cm |
keine |
Rapfen ( Aspius aspius ) |
50 cm |
keine |
Rotauge ( Rutilus rutilus ) |
----- |
keine |
Rotfeder ( Scardinius erytrophthalmus ) |
----- |
keine |
Ukelei ( Alburnus alburnus ) |
----- |
Ganzjährig |
Zährte ( Vomba vimba ) |
----- |
Ganzjährig |
Zope ( Abramis ballerus ) |
----- |
Ganzjährig |
Bachschmerle ( Barbatula barbatula ) |
----- |
Ganzjährig |
Groppe ( Cottus gobio ) |
----- |
Ganzjährig |
Ostgroppe ( Cottus poeciliopus ) |
----- |
Ganzjährig |
Schlammpeitzger ( Misgurnus fossilis ) |
----- |
Ganzjährig |
Steinbeißer ( Cobitis taenia ) |
----- |
Ganzjährig |
Dreistachliger Stichling ( Gasterosteus aculeatus ) |
----- |
keine |
Zwergstichling ( Pungitius pungitius ) |
----- |
keine |
Dorsch ( Gadus morhua ) |
35 cm |
keine |
Flunder ( Pleuronectes flesus ) |
25 cm |
keine |
Flußkrebs ( Astacus astacus ) |
----- |
Ganzjährig |
Abgpl. Teichmuschel (Pseudanodonta complanata ) |
----- |
Ganzjährig |
Bachmuschel ( Unio crassus ) |
----- |
Ganzjährig |
Flache Teichmuschel ( Anodonta anatina ) |
----- |
Ganzjährig |
Grosse Flußmuschel ( Unio tumidus ) |
----- |
Ganzjährig |
Malermuschel ( Unio pictorium ) |
----- |
|
Amerikanischer Hundsfisch ( Umbra pygmaea ) |
----- |
keine |
Blaubandgründling ( Pseudorasbora parva ) |
----- |
keine |
Regenbogenforelle ( Onchorynchus mykiss ) |
----- |
keine |
Sonnenbarsch ( Lepomis gibbosus ) |
----- |
keine |
Zwergwels ( Ictalurus nebulosus ) |
----- |
keine |
Amerikanischer Flußkrebs ( Orconectes limosus ) |
----- |
keine |
Signalkrebs ( Pacifastacus leniusculus ) |
----- |
keine |
Sumpfkrebs ( Astacus leptodactylus ) |
----- |
keine |
Wandermuschel ( Dreissena polymorphal ) |
----- |
keine |
Wollhandkrabbe ( Eriocheir sinensis ) |
----- |
keine |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmass oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder andersweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz (2) unterliegen, so sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz (2) unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, so sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne rücksicht darauf,ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Teil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten fischarten erlaubt ist, sofern Ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird.Erfolgt eine nach Absatz (1) und (2) vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig bzw. schonzeitgeschützt;der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz (1) festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht.Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden sind.
Quelle : Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
( Schleswig - Holsteinische Binnenfischereiordung -BiFO- )
vom 25 September 2001
Alle Angaben ohne Gewähr !
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In den Küstenregionen
Aktuelle Schonzeiten und Schonmaße für die in den Küstenregionen Norddeutschlands beheimateten Fische in der geänderten Fassung vom 10. 01 2005 der Küstenfischereiverordnung.Für diese Fassung gibt es noch einen Nachtrag, den Ihr weiter unten findet.
(1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Mindestmasse , gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse , und Schonzeiten :
Fischart |
Mindestmass |
Schonzeit |
| |
Aal ( Anguilla Vulgaris) |
35 cm |
keine |
Aalmutter ( Zoarces viviparus ) |
23 cm |
vom 15 September bis 31 Januar |
Lachs ( Salmo salar ) |
60 cm |
vom 1. Oktober bis 31. September |
Meerforelle ( Salmo trutta forma trutta ) |
40 cm |
Alle Fische im Laichkleid , silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen |
Bachforelle ( Salmo trutta forma fario ) |
40 cm |
Hering / Nordsee ( Clupea harengus ) |
20 cm |
keine |
Hering / Ostsee ( Clupea harengus ) |
11 cm |
keine |
Steinbutt ( Scophthalmus maximus ) |
30 cm |
keine |
Glattbutt ( Scophthalmus rhombus ) |
30 cm |
in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. Juli |
Scholle ( Pleuronectes platessa ) / Nordsee |
27 cm |
Nur die weiblichen Schollen in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August |
Scholle ( Pleuronectes platessa ) / Ostsee |
25 cm |
Flunder ( Platichthys flesus ) Nordsee |
25 cm |
Die weibliche Flunder vom 1. Februar bis zum 30. April |
Flunder ( Platichthys flesus ) Ostsee |
25 cm |
Flunder ( Platichthys flesus ) Trave |
25 cm |
Flunder ( Platichthys flesus ) Schlei |
25 cm |
Kliesche / Scharbe ( Limanda limanda ) |
23 cm |
keine |
Seezunge ( Solea solea ) |
24 cm |
keine |
Dorsch / Kabeljau ( Gadus morhua ) Nordsee |
35 cm |
keine |
Dorsch / Kabeljau ( Gadus morhua ) Ostsee |
38 cm |
keine |
Schellfisch ( Melanogrammus aeglefinus ) |
30 cm |
keine |
Wittling ( Merlangius merlangius ) Nordsee |
27 cm |
keine |
Wittling ( Merlangius merlangius ) Ostsee |
23 cm |
keine |
Quappe ( Lota lota ) |
------ |
Ganzjährig in der Elbe und den Nebengewässern |
Makrele ( Scomber scombrus ) Nordsee |
30 cm |
keine |
Finte ( Alosa fallax ) Nordsee |
30 cm |
keine |
Meeräsche ( Crenimugil labrosus ) |
40 cm |
keine |
Seebarsch / Wolfsbarsch ( Dicentrarchus labrax ) |
36 cm |
keine |
Zander ( Stizostedion lucioperca ) |
40 cm |
Vom 15. Februar bis zum 15. Mai in der Elbe und deren Nebengewässern |
Hecht ( Esox lucius ) |
45 cm |
Vom 15. Februar bis zum 30. April |
Wels ( Silurus glanis ) |
70 cm |
keine |
Flusskrebs ( Astacus astacus ) |
----- |
Ganzjährig |
Hummer ( Homarus gammarus ) in der Nordsee gemessen von der Spitze des Stirnhornes bis zum Hinterende des Brustpanzers . |
11 cm |
Vom 15. Juli bis 31. August |
Eiertragender weiblicher Hummer ( Homarus gammarus ) in der Nordsee |
----- |
Ganzjährig, insofern er nicht an die biologische Anstalt Helgoland zu Zuchtzweckengeliefert wird |
Herzmuschel ( Cardium edule ) |
----- |
Vom 1. Mai bis zum 31. Juni |
Miesmuschel (Mytilus edulis ) - ausserhalb des Nationalparks gemessen an der Schalenlänge |
4 cm |
Vom 15. April bis zum 14. Juli |
Trogmuschel ( Spisula solida ) - Schalenlänge |
3 cm |
Vom 1. Mai bis zum 30. Juni |
Pazifische Auster ( Crassostrea gigus ) - Mindestgewicht |
50 g |
keine |
Amerikanische Schwertmuschel ( Ensis americanus ) - Schalenlänge |
10 cm |
keine |
Stör ( Acipenser sturio ) |
----- |
Ganzjährig |
Nordseeschnäpel ( Coregonus oxyrhynchus ) |
----- |
Ganzjährig |
Ostseeschnäpel ( Coregonus lavaretus balticus ) |
40 cm |
Vom 1. Dezember bis zum 28. Februar |
Meerneunauge ( Petromyzon marinus ) |
----- |
Ganzjährig |
Flussneunauge ( Lampetra fluviatilis ) |
----- |
Ganzjährig |
Zährte ( Vimba vimba ) |
----- |
Ganzjährig |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmass oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder andersweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz (2) unterliegen, so sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz (2) unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, so sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne rücksicht darauf,ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Teil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten fischarten erlaubt ist, sofern Ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird.Erfolgt eine nach Absatz (1) und (2) vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig bzw. schonzeitgeschützt;der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
Quelle : Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung in der Fassung vom 10. Februar 2005
Fundstelle:
Bekanntmachung des Amtes für ländliche Räume Kiel, Abteilung Fischerei, als obere
Fischereibehörde
vom 03. Februar 2006 - 6/63 - 7501.20.02 -.
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in
Küstengewässern (KüFO) vom 23. Juni 1999 (GVOBI. Schl.-H., 1999, S. 206), zuletzt
geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen
Küstenfischereiordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H., 2005, S. 125),
werden in schleswig-holsteinischen Küstengewässern die
1. Mindestmaße für
Flunder, Hering, Wittling und Kliesche und die
2. Schonzeiten für
weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt
nach § 2 KüFO und die
3. Mindestmaschenöffnungen für
die Sprottenfischerei vom 32 mm
nach §10 KüFO
aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße,
Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
des Rates vom 21. Dezember 2005 und der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates
vom 22.12.2005.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.12.2006.
Alle Angaben ohne Gewähr !
Welche Fischarten in Schleswig Holstein vertreten sind seht Ihr unter dem Menüpunkt "Fischarten"
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